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Versetzungsordnung

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen
(Realschulversetzungsordnung)

vom 30. Januar 1984 (GBI. 1984, S. 147; K.u.U. 1984, S. 61)
zuletzt geändert: durch Verordnung vom 5. Februar 2004

Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 4 a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. 1983, S. 397) wird verordnet:

§ 1 Versetzungsanforderungen

(1) In die nächst höhere Klasse werden nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sind. Die Fächerverbünde Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde (EWG) und Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) gelten insoweit als Fächer.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis

  1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
  2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
  3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note „ungenügend“ bewertet sind und
  4. die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser drei Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
  • a) die Note „ungenügend“ in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „gut“ in zwei anderen maßgebenden Fächern
  • b) die Note „mangelhaft“ in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Kernfach,
  • c) die Note „mangelhaft“ in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern.

(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.

(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit „versetzt“ oder „nicht versetzt“ zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: „Versetzt nach § 1 Absatz 3 der Versetzungsordnung“.

(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, dass der Schüler in die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, dass der Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.

(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächst höhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter „ausreichend“ bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft.
Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.

§ 2 Maßgebende Fächer

(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächst höhere Klasse gelten

  1. im Pflichtbereich, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik,  Naturwissenschaftliches Arbeiten, Sport, Musik und Bildende Kunst;
  2. im Wahlpflichtbereich entsprechend den Bestimmungen der Kontingentstundentafel Technik oder Mensch und Umwelt oder die Wahlpflichtfremdsprache nach Maßgabe von Absatz 3. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die  Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre.

(2) Als Kernfächer gelten Deutsch, die Pflichtfremdsprache, Mathematik, das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs sowie Naturwissenschaftliches Arbeiten.

(3) Ist die Versetzung eines Schülers am Ende der Klasse 7 nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann er trotzdem versetzt werden, wenn die Erziehungsberechtigten für die Klasse 8 für ihn ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.

§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr

  1. aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder
  2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
  3. durch sonstige besonders schwer wiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung“. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächst höheren Klasse teil.

§ 4 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel

Verlässt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht er auf eine andere Realschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zu Grunde zu legen.

§ 5 Überspringen einer Klasse

(1) In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 5 bis 8, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächst höhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.

(2) Wird der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt er freiwillig eine Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse bzw. dem Überspringen, bleibt dies bei einer Entscheidung nach § 6 Absatz 1 außer Betracht.

§ 6 Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Ein Schüler muss die Realschule verlassen, wenn er

  1. aus einer Klasse der Realschule, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird,
  2. nach Wiederholung einer Klasse der Realschule auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wir
  3. bereits zweimal eine Klasse der Realschule wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird. Abweichend davon kann die Klasse 10 bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zweimal besucht werden.

(2) Ein Schüler, der

  1. mindestens 12 Unterrichtswochen beim ersten bzw. zweiten Besuch der Klasse wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte oder
  2. mindestens 80 % schwer beschädigt und dadurch hinsichtlich seiner schulischen Lern- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder
  3. bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse wiederholt, kann die Klasse ausnahmsweise ein weiteres Mal besuchen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass er nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich versetzt werden kann.

(3) Eine Klasse gilt als besucht, wenn der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. Dies gilt nicht

  1. für den Besuch der nächst höheren Klasse, wenn er diese verlassen musste, weil er bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde,
  2. für den Besuch der Klasse, die der Schüler bei einer freiwilligen Wiederholung während eines Schuljahres verlassen hat.

§ 7 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit „wiederholt freiwillig“ zu vermerken.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2004/2005 in den Realschulen in die Klassen 5, 6 und 7 eintreten.

Haftungsausschluss

Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen – soweit bekannt – eingearbeiteten Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in Kultus und Unterricht veröffentlichten Texte.