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Satzung

Förderverein der Erich Kästner-Realschule Offenburg e.V. - Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Erich Kästner-Realschule e.V..

  2. Er hat seinen Sitz in Offenburg.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

  4. Der Verein ist am 04.07.1985 gegründet. Er ist beim Vereinsregister Offenburg unter

  5. der Nr. 479 eingetragen. Die bisherige Satzung verliert Ihre Wirkung, sobald die Neufassung

  6. der Satzung durch die Mitgliederversammlung (MV) genehmigt ist.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein der Erich Kästner-Realschule e.V. mit Sitz in Offenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch:
    a) die Unterstützung bedürftiger Schüler/innen für Schullandheimaufenthalte.
    b) Durchführung kultureller Veranstaltungen im Interesse der Schule.
    c) Pflege partnerschaftlicher Verbindungen zu anderen Schulen, vor allem im Ausland.
    d) Aufbringung von Mitteln für Anschaffungen, die nicht vom Schulträger übernommen werden.
    Der Verein soll auch dazu dienen, eine ständige Verbindung zwischen Lehrerschaft, Schülern, ehemaligen Lehrern, ehemaligen Schülern, dem Elternbeirat und den Eltern zu schaffen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    2.1. natürliche Personen über achtzehn (18) Jahre,
    2.2. juristische Personen,
    2.3. Verbände und Vereinigungen,
    2.4. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Jugendliche Mitglieder müssen das vierzehnte (14.) Lebensjahr vollendet haben und werden mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres ordentliche Mitglieder.
  4. Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste um den Verein oder seine Ziele erworben haben, können durch Beschluß der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Sie erhalten damit die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller Berufung innerhalb von vier (4) Woche n bis zur entscheidenden MV einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (Schuljahr) einzuhalten.
  4. Der Ausschluss erfolgt
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins,
    b) wegen vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb der Vereinsaktivitäten, oder
    c) aus sonstigen, schwerwiegenden, der Vereinsdisziplin zuwiderlaufenden Gründen.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei  Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen
    Brief bekannt zu geben.
  6. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene bei der MV Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. In der MV ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgabe von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Jahresbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird nur für ordentliche Mitglieder erhoben. Jugendliche und Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt. Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit entscheidet die MV.
  3. Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung erte

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Ausschüsse, soweit im Einzelfall erforderlich.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Dem/der 1. Vorsitzenden
    2. Dem/der 2. Vorsitzenden
    3. Dem/der Schriftführer(in)
    4. Dem/der Schatzmeister(in)
    5. Kraft Amtes dem/der jeweiligen
      Schulleiter(in), Elternbeiratsvorsitzenden, Schülersprecher(in) und
    6. mindestens vier Beisitzern
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und
    dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte
    des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
    Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
    einzelvertretungsberechtigt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der stellvertretende
    Vorsitzende aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der gesamte Vorstand mit den Beisitzern beschließt Aktivitäten des Vereins sowie
    satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne dieser Satzung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan (z. B. Ausschüssen) zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der MV.
  3. Ausführung der Beschlüsse der MV.
  4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Schuljahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die ordentliche MV ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei (3) Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  3. Anträge von Mitgliedern zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens zehn Tage vor den Versammlungen beim Vorstand eingegangen sein.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  5. Mitglieder können vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens 20 % der in diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder dies wünschen. Die Versammlung ist innerhalb eines Monats vom Vorstand einzuberufen. Nach Ablauf dieser Frist können diese Mitglieder die Versammlung selbst unter Wahrung der Einwochenfrist einberufen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die MV nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das
    abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt den
    Vorstand, die Beisitzer, die Kassenprüfer und die Ausschussmitglieder (falls erforderlich). Die
    Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für den freiwilligen Rücktritt eines
    Vorstandsmitgliedes bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen MV. Über die Abwahl
    eines Vorstandsmitgliedes muss die MV mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden.
  2. Sie ernennt Ehrenmitglieder.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
  2. Die MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt per Akklamation, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt geheime Wahl.
  5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer genügt ebenfalls die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur MV ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Stimmrecht

Stimmrecht haben alle ordentlichen, anwesenden Mitglieder.Stimmrecht haben alle ordentlichen, anwesenden Mitglieder.

§ 15 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der MV zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder (unter Einschluss des 1. oder 2. Vorsitzenden) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16 Spenden

Spenden für den Verein durch Mitglieder und Gönner können direkt auf das vereinseigene Konto eingezahlt werden. Der Verein ist mit Bescheid vom 02. Dezember 1985 durch das Finanzamt Offenburg als gemeinnützig anerkannt worden.

§ 17 Vermögen

  1. Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Kostenersatz begünstigt werden.

§ 18 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt.
  2. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist ebenfalls auf die Höhe des verwertbaren Vereinsvermögens beschränkt.

Dies gilt jedoch nicht, wenn nachweislich der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit gegeben ist.

§ 19 Liquidation

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erich Kästner-Realschule zu verwenden hat.
  2. Die Liquidatoren werden beim Liquidationsbeschluss durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es müssen mindestens zwei Liquidatoren sein.
  3. Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Die Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss (Protokoll) der Mitgliederversammlung des Förderverein Erich Kästner-Realschule e. V. in Kraft.

Hiermit wird die Satzung vom 04. Juli 1985 außer Kraft gesetzt.

Offenburg, den
Genehmigt und gezeichnet:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Schulleitung
Schulleitung
Beisitzer