(1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören
- als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule,
- als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
- die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
- weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder.
(2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an
- der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
- der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
- ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an
- der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter
- die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.
(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa 10 Minuten geprüft.
(6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer und Fächerverbünde. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der Fächer oder Fächerverbünde.
(7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu.
(8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden.
(9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind.
(10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift zu gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.