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Prüfungsordnung

Die Abschlussprüfung der Realschule ab 2007/2008
Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen

vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S. 80)

Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1, 2 Nr. 5 und Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. 1983, S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. 1997, S. 278) wird verordnet.

Erster Abschnitt: Ordentliche Abschlussprüfung

§ 1 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Realschule erreicht ist.

§ 2 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten Realschulen abgehalten

(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.

(4) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt an den einzelnen Realschulen.

§ 3 Teilnahme an der Prüfung

(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Realschule teil.

(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung.

§ 4 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.

(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen.

Die Bearbeitungszeit beträgt

  • a) in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten,
  • b) in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten.

(5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von de unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorausgegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen.

(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung

(1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören

  1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule,
  2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
  3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
  4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder.

(2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an

  1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
  2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
  3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.

In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an

  1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter
  2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.

(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa 10 Minuten geprüft.

(6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer und Fächerverbünde. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der Fächer oder Fächerverbünde.

(7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu.

(8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden.

(9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind.

(10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift zu gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

§ 5a EuroKomPrüfung

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Bewertungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung).

(2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weitern vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler.

(3) Im Anschluss an die EuroKomprüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem Schüler auf Wunsch mit.

(4) Über die EuroKomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben.

§ 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung

(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Leistung in der EuroKomPrüfung werden Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt.

(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die Prüfungsleistung als eigenständiges Endergebnis, das die Endergebnisse der hierbei einbezogenen Fächer oder Fächerverbünde (§ 5 Absatz 6 Satz 2) unberührt lässt.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung mit folgenden Maßgaben:

  1. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
  2. in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach § ! Absatz 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In den übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Absatz 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift.

§ 7 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen.

§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit „ungenügend“ bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem. Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt: Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 10 Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Realschule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen (Schulfremde).

§ 11 Zeitpunkt der Prüfung

Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.

§ 12 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten; dieses kann eine öffentliche Realschule mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre und
  2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat und
  3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und
  4. keine Hauptschule, Realschule oder kein Gymnasium besucht.

(3) Der Meldung sind beizufügen

  1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften),
  4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Realschulen teilgenommen wurde,
  5. eine Erklärung darüber, in welchem Wahlfach die schriftliche Prüfung (§ 14 Absatz 1) erfolgen soll,
  6. eine Erklärung darüber, ob in der mündlichen Prüfung eines der Wahlfächer durch das Fach Religionslehre ersetzt werden soll (§ 14 Absatz 3 Nr.1),
  7. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.

§ 13 Zulassung zur Prüfung

(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragte Realschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

(2) Die zugelassenen Bewerber werden einer öffentlichen Realschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.

§ 14 Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache (schriftliche Prüfungsfächer).

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sowie auf zwei der in Absatz 3 genannten Wahlfächer (mündliche Prüfungsfächer). Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf die Pflichtfremdsprache in Form der EuroKomPrüfung und auf ein weiteres vom Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder nach Entscheidung des Vorsitzenden auch auf das übrige schriftliche Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Realschule.

(3) Als Wahlfächer gelten der Fächerverbund Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde sowie die Fächer Geschichte und Religion oder Ethik.

(4) Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere schriftliche Arbeiten, Zeichnungen, Modelle und Werkstücke vorlegen, deren Thema in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder Fächerverbundes einbezogen wird.

§ 15 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5 Absatz 1, 2, 4, 5 10 und 11 sowie §§ 6, 8 und 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Fachlehrer im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 sind die von der unteren Schulaufsichtsbehörde, im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Realschule, in der Regel der Realschule, der der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist;
  2. bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen;
  3. das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen;
  4. alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten Kernfächer im Sinne der Realschulversetzungsordnung;
  5. eine Kompetenzprüfung findet nicht statt.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung für Realschulen vom 4. August 1994 (GBI. 1994, S. 417; KuU 1994, S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2002 (GBI. 2002, S. 289), außer Kraft.

Haftungsausschluss

Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen – soweit bekannt – eingearbeiteten Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in Kultus und Unterricht veröffentlichten Texte.